Jegliche Maschinen, technischer Prozess und jedes Gerät bedarf einer zweckdienliche Einweisung und fachbezogenen Schulung, die von befähigten Fachleuten durchzuführen ist.
Dazu gehört auch die Maschinenbetriebsanweisung, die nach Vorgaben angefertigt wird, die der Gesetzgeber diesbezüglich empfohlen und aufgestellt hat. Firmen, Unternehmen und Institutionen, die Maschinen und Geräte betreiben, müssen diese mit einer standortbezogenen Maschinenbetriebsanweisung in Form eines Plakats oder eines Maschinenbuchs versehen. Diese Unterlagen sollten in besonders geschützter Form, in der Nähe der jeweiligen Maschine oder der betreffenden Anlagen bereit liegen.
Eine Maschinenbetriebsanweisung benennt in sach- und zweckdienlicher Form, Daten, Fakten und Hinweise zu den entsprechenden Maschinen oder dem technisch orientierten Vorgang. Grundsätzlich verfolgt jeder Betreiber von Anlagen, Einrichtungen oder Hersteller von sonstigen Erzeugnissen das Ziel, Unfälle und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Anlagen zu vermeiden.
Der sichere Umgang mit den verschiedenen, eingesetzten Maschinen erfordert daher umfangreiche Kenntnisse zur Bedienung und Handhabung. Die Maschinenbetriebsanweisung, auch MaschBA genannt, bietet dazu einen Überblick der wichtigen Aspekte in Bedienung und Funktion des jeweiligen Gerätes. Diese beinhaltet kurz gefasste, grundsätzliche Kriterien des Arbeits- und Gefahrenschutzes, der Unfallverhütung und Beschreibungen zur sicheren Bedienung der Geräte und Anlagen, sowie Pflegehinweise.
Erwähnt werden darin ebenso Art der Tätigkeit oder des Prozesses, sowie Anwendungsbereiche und abfallrechtliche Bestimmungen. Die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers der jeweiligen Anlagen, ist dazu eine grundsätzliche, notwendige Basis.
Allgemein besteht die Pflicht für Unternehmen eine MaschBA zu erstellen, besonders in Bezug auf Fragen der Gewährleistung und Sicherheit der eingesetzten Anlagen. Staatliche Arbeitsschutzverordnungen sowie fachbezogene Regelwerke verlangen zudem diesbezügliche Unterlagen. Wird diese Betriebsanweisung nicht erstellt, kann es sich sogar, wie bei nicht bereitgestellten aushangpflichtigen Gesetzen um eine Ordnungswidrigkeit handeln.
Jährlich sollte in jedem Betrieb eine Unterweisung der Mitarbeiter gemäß den Hinweisen, die in der MaschBA enthalten sind, vorgenommen werden. Die MaschBA liefert jedoch für eine grundsätzliche Unterweisung in Maschinen und Prozesse nur Anhaltspunkte, sie ersetzt nicht eine von Fachleuten durchgeführte Ausbildung.